Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz

SchAG NRW

§ 45 Höhe der Gebühren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/45#abs-1 (1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 30 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/45#abs-2 (2) Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles bis auf 50 Euro erhöht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/45#abs-3 (3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist bei wechselseitigen Anträgen die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/45#abs-4 (4) Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/45#abs-5 (5) In Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird zu den Gebühren zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhoben.

§ 44 § 46